https://www.baunetz.de/recht/Sind_ueber_Gespraeche_mit_Behoerden_Protokolle_zu_fuehren_nbsp__5307332.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
London School of Fashion zieht nach East Bank
Vertikaler Campus von Allies and Morrison
Präsidentenbibliothek made in Germany
Johannes-Rau-Zentrum in Wuppertal von hks architekten
Tierfreundlich in Herrentierbach
Ferienhaus von architekturbüro Klärle
Zum Weitermachen motivieren
Polis Award 2024 in Düsseldorf verliehen
Tag der Städtebauförderung 2024
Bundesweite Veranstaltungen
Spielen auf doppeltem Boden
Sportanlage von UAD in Shaoxing
Einmal quer durch den Block
Wohnprojekt in Brüssel von Vanden Eeckhoudt-Creyf
Sind über Gespräche mit Behörden Protokolle zu führen?
Im Rahmen der Leistungsphasen 2 und 3 sind Gespräche mit den Bauaufsichtsbehörden zu führen; fraglich ist, ob hierüber zwingend Protokolle zu fertigen sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.07.2016 - 5 U 61/14)
Ein Architekt klagt restliches Honorar ein. Der Bauherr verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, der Architekt habe nicht sämtliche Grundleistungen erbracht; unter anderem rügt der Bauherr, zu den Gesprächen mit den Behörden seien keine Protokolle geführt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist für die HOAI 1996 darauf hin, dass das Führen von Protokollen über Gespräche mit Behörden nicht zu den geschuldeten Grundleistungen gehört und der Bauherr entsprechend nicht honorarminderungsberechtigt ist.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.07.2016 - 5 U 61/14)
Ein Architekt klagt restliches Honorar ein. Der Bauherr verteidigt sich unter anderem mit dem Argument, der Architekt habe nicht sämtliche Grundleistungen erbracht; unter anderem rügt der Bauherr, zu den Gesprächen mit den Behörden seien keine Protokolle geführt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist für die HOAI 1996 darauf hin, dass das Führen von Protokollen über Gespräche mit Behörden nicht zu den geschuldeten Grundleistungen gehört und der Bauherr entsprechend nicht honorarminderungsberechtigt ist.
Hinweis
Mit der Novelle der HOAI 2013 wurde unter anderem in den Leistungsphasen 2 und 3 die Dokumentation als neue Grundleistung aufgenommen. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass der Architekt jedenfalls wichtige Ergebnisse von Besprechungen mit Bauaufsichtsbehörden dem Bauherrn schriftlich zur Kenntnis zu bringen hat. Unabhängig davon erscheint es ohnehin sinnvoll, jedenfalls über gewichtigere Gespräche mit Bauaufsichtsbehörden Protokoll zu führen und der Aufsichtsbehörde dieses Protokoll im Folgenden auch zukommen zu lassen; damit werden insbesondere Missverständnisse vermieden und der Verlauf etwaiger Verhandlungen ist besser nachvollziehbar.
Es ist allerdings vorsorglich auch darauf hinzuweisen, dass mündliche Aussagen (auch wenn diese protokolliert sind) der Bauaufsichtsbehörden in der Regel keine Bindungswirkung in irgendeine Richtung enthalten; will ein Architekt bindende Erklärungen einer Bauaufsichtsbehörde haben, muss er hierfür eine Bauvoranfrage oder eine Genehmigung beantragen. Erst diese von der Behörde erlassenen Verwaltungsakte sind verbindlich.
Mit der Novelle der HOAI 2013 wurde unter anderem in den Leistungsphasen 2 und 3 die Dokumentation als neue Grundleistung aufgenommen. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass der Architekt jedenfalls wichtige Ergebnisse von Besprechungen mit Bauaufsichtsbehörden dem Bauherrn schriftlich zur Kenntnis zu bringen hat. Unabhängig davon erscheint es ohnehin sinnvoll, jedenfalls über gewichtigere Gespräche mit Bauaufsichtsbehörden Protokoll zu führen und der Aufsichtsbehörde dieses Protokoll im Folgenden auch zukommen zu lassen; damit werden insbesondere Missverständnisse vermieden und der Verlauf etwaiger Verhandlungen ist besser nachvollziehbar.
Es ist allerdings vorsorglich auch darauf hinzuweisen, dass mündliche Aussagen (auch wenn diese protokolliert sind) der Bauaufsichtsbehörden in der Regel keine Bindungswirkung in irgendeine Richtung enthalten; will ein Architekt bindende Erklärungen einer Bauaufsichtsbehörde haben, muss er hierfür eine Bauvoranfrage oder eine Genehmigung beantragen. Erst diese von der Behörde erlassenen Verwaltungsakte sind verbindlich.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck